Dies wird aus folgenden Überlegungen bejaht. Zum einen ist festzuhalten, dass zwischen der W.________(Unternehmung) und den übrigen Firmen eine recht grosse zeitliche Distanz bestand und zudem auch vermeintlich andere Personen agierten und andere Unterlagen verwendet wurden. Von den konkret betroffenen Opfern konnte nicht verlangt werden, dass sie bei der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) aufgrund der früheren Erfahrungen mit der W.________(Unternehmung) das Lügengebäude des Beschuldigten hätten durchschauen müssen, zumal wenn man sich die bei vielen schlechten Sprachkenntnisse und die sehr bedrängte finanzielle Situation der Betroffenen bewusst macht.