Gerade solche Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation in finanziellen Nöten sind, verdienen den strafrechtlichen Schutz. Bei den Mehrfach-Geschädigten stellte sich für das Gericht noch akzentuierter die Frage, ob diese Geschädigten ihrer Opfermitverantwortung nachgekommen waren bzw. ob sie noch als arglistig getäuscht angesehen werden konnten, obwohl sie innerhalb von nicht einmal zwei Jahren zum zweiten oder in den Fällen BA.________ und AJ.________ gar zum dritten Mal „auf dieselbe Masche“ hereingefallen waren. Dies wird aus folgenden Überlegungen bejaht.