Wie die Listen der Geschädigten und die persönlichen Kontakte des Gerichts mit den Privatklägern und Geschädigten zeigen (vgl. dazu teilweise die Verbale in den Verfahrensakten), verfügt zudem die Mehrheit der Geschädigten Personen nicht über genügend Deutschkenntnisse, um die Verträge bzw. Schreiben richtig verstehen zu können, was dem Beschuldigten auch ganz genau bewusst war. Ihm war aufgrund seiner Erfahrung aus früherer deliktischer Aktivität klar, dass diese Personengruppe seine Angaben nicht überprüfen bzw. kritisch hinterfragen würde.