33 Weiter wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung des Tatbestands des Betrugs betreffend H.________ verwiesen (pag. 21 467 ff.; S. 121 ff. der Urteilsbegründung): «2.1.2 Gemeinsame Subsumtion für alle fünf verwendeten Firmen Das Gericht nimmt die Subsumtion vorliegend für alle fünf verwendeten Firmen gemeinsam vor, zumal der Beschuldigte H.________ vom Handlungsmuster her bei keiner der Firmen wesentlich von seinem modus operandi abwich. Offensichtlich gegeben ist die Täuschung der Kunden der fünf Firmen.