Diese Auffassung wird von der Kammer geteilt. Offen gelassen hat die Vorinstanz die genaue Höhe der Gewinnbeteiligung (30 %). Der Beschuldigte H.________ sprach von CHF 10‘000.00 (pag. 12 05 005 Z. 128). Diese Summe wird auch in der Anklageschrift erwähnt (pag. 19 018). Angesichts der Tatsache, dass die Anklage allerdings von einer längeren Deliktsdauer mit wesentlich mehr Geschädigten und einer höheren Deliktssumme ausgegangen ist (inkl. Geschädigte der M.________(Unternehmung)), muss die Gewinnsumme nach unten korrigiert werden. Die von der Beschuldigten erwähnten € 480.00 (pag. 12 04 004 Z. 121; 12 04 010 Z. 338;