Zudem neigte die Beschuldigte zu Unter- und Übertreibungen («erstunken und erlogen»; «Personalien aufgenommen, das war’s»), die sich im Nachhinein als unwahr erwiesen. Die Telefonate für die N.________(Unternehmung) wurden von der Beschuldigten von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 geführt (vgl. pag. 17 06 002; 17 06 004; 17 06 015 ff.). Die Vorinstanz kam zur Erkenntnis, dass die Beschuldigte bei den 31 N.________(Unternehmung)-Kunden im Deliktsbetrag von CHF 35'645.00 beteiligt gewesen sei (vgl. auch die Aussagen von H.________, pag. 12 01 064 Z. 181 ff.). Diese Auffassung wird von der Kammer geteilt.