_ tätig war. Dazu passt das Aussageverhalten der Beschuldigten, das aus Beschuldigtenposition durchaus nachvollziehbar ist. Die Beschuldigte war im gesamten Verfahren versucht, ihre Beteiligung sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht möglichst tief zu halten. Sie hat von sich aus kaum etwas zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen und sie hat ihre Aussagen auch oftmals dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst und nur häppchenweise Zugeständnisse gemacht. Zudem neigte die Beschuldigte zu Unter- und Übertreibungen («erstunken und erlogen»;