13 11 115). Dass die Beschuldigte beispielsweise auch Angaben über den Bürobrand machte, der gar nie stattgefunden hat, und dadurch den Kunden erklärte, weshalb eine neue Adresse vorlag, legt wiederum nahe, dass die Beschuldigte mehr wusste als sie zugibt. Zusammengefasst erachtet die Kammer sachverhaltsmässig als erwiesen, dass die Beschuldigte sowohl für die M.________(Unternehmung) als auch für die N.________(Unternehmung) Telefonate geführt hat, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist (vgl. pag. 19 017 f.).