17 06 007). Bei der vom Büro- und Telefonservicedienst AE.________(Telefondienst) für die N.________(Unternehmung) erstellten Kundenübersicht wurde in den meisten Fällen «Frau R.________» als Sachbearbeiterin aufgelistet (pag. 17 06 015 f.). Verschiedene Kunden haben also mit der Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt. Prüft man dabei, welche Informationen sie von der Beschuldigten erhalten haben (vgl. E. II/10.3 hiervor), ergibt sich, dass die Aussage der Beschuldigten, sie habe nur die Personalien der Kunden aufgenommen, so nicht stimmen kann. Die Beschuldigte hat den Kunden vielmehr unter Verwendung eines falschen Namens («O.________» resp. «R.________»)