31 sagen von AP.________, welche ebenfalls am 22. Oktober 2009 nochmals mit «Frau R.________» telefoniert haben will, pag. 10 13 013). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.________ kann es nur «Frau R.________» und mithin die Beschuldigte gewesen sein, die eine solche Auskunft erteilt hat. Die Auskunft wurde erst erteilt, nachdem der Büroservice der N.________(Unternehmung) im Oktober 2009 gekündigt hatte. Dies ist wiederum ein Hinweis darauf, dass die Beschuldigte bis ca. Ende Oktober 2009 für H.________ gearbeitet hat. Die Auskunft, wonach es gebrannt habe, will auch AQ.________ von Herrn AA.