Spätestens im Zeitpunkt des Wechsels zur N.________(Unternehmung) musste die Beschuldigte aufgrund der gegebenen Umstände davon ausgehen, dass mit der Unternehmung deliktische Ziele verfolgt werden. Geht man davon aus, dass die Beschuldigte auch für die N.________(Unternehmung) tätig gewesen ist, ist die von ihr genannte Dauer der Zusammenarbeit – sie will ca. drei Wochen für H.________ gearbeitet haben und sie gab an, die Zusammenarbeit habe nach dem Rauswurf aus dem gemeinsamen Haus geendet (pag. 12 04 003 Z. 93; 12 04 004 Z. 94 ff.) – nicht nachvollziehbar. Der gemeinsame Mietvertrag wurde vom Ehemann der Beschuldigten und H.____