Wäre es tatsächlich lediglich darum gegangen, dass die Beschuldigte nicht ihren ausländischen Namen, sondern einen gängigeren Namen verwendet, hätte sie den Namen «O.________» auch bei der N.________(Unternehmung) weiterverwenden können. Zudem musste die Beschuldigte der Umstand, dass innert relativ kurzer Zeit eine neue Unternehmung mit einem neuen Namen und einer neuen Masche gegründet wurde, misstrauisch machen. Spätestens im Zeitpunkt des Wechsels zur N.________(Unternehmung) musste die Beschuldigte aufgrund der gegebenen Umstände davon ausgehen, dass mit der Unternehmung deliktische Ziele verfolgt werden.