Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Beschuldigte spätestens mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung) nicht mehr davon ausgehen konnte, dass mit den Unternehmungen seriöse Geschäfte verfolgt werden. Es gab insbesondere keinen Grund, dass die Beschuldigte nochmals ihren Namen wechseln musste. Wäre es tatsächlich lediglich darum gegangen, dass die Beschuldigte nicht ihren ausländischen Namen, sondern einen gängigeren Namen verwendet, hätte sie den Namen «O.________» auch bei der N.________(Unternehmung) weiterverwenden können.