Erst mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung) könne zudem gesagt werden, dass die Beschuldigte habe erkennen müssen, dass das angebotene Kreditgeschäft nicht mehr funktioniert habe. Einen anderen Grund für den Firmenwechsel könne es nicht geben, wäre die M.________(Unternehmung) erfolgreich gewesen, hätte man mit dieser weiter arbeiten können. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten.