Spätestens dann müsse sie in Kauf genommen haben, sich an etwas Illegalem zu beteiligen. Ihre Aussage, dass es normal sei, sich nicht mit einem Namen wie «A.________» zu melden, sondern einen einfachen Namen zu verwenden, könne nicht widerlegt werden und das Verwenden von «O.________» statt «A.________» reiche noch nicht aus, um als erstellt zu erachten, dass sie bereits bei der M.________(Unternehmung) bei einer deliktischen Tätigkeit habe mitwirken wollen. Erst mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung) könne zudem gesagt werden, dass die Beschuldigte habe erkennen müssen, dass das angebotene Kreditgeschäft nicht mehr funktioniert habe.