30 des Wechsels von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) gelegt. Die Vorinstanz erwog, hier müsse der Beschuldigten klar geworden sein, dass H.________ mit diversen Falschnamen operiert habe («Z.________», «AA.________») und ihr müsse auch aufgefallen sein, dass H.________ sie dazu angehalten habe, sich nicht mehr «Frau O.________» zu nennen, sondern einen anderen Namen («Frau R.________») zu verwenden. Spätestens dann müsse sie in Kauf genommen haben, sich an etwas Illegalem zu beteiligen.