Ein Motiv von H.________, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten, lässt sich nicht finden. Demnach kann auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beschuldigte nicht nur für die M.________(Unternehmung) aktiv tätig gewesen ist, sondern auch für die N.________(Unternehmung) gearbeitet hat. Gemäss Aussagen von H.________ musste die Beschuldigte zumindest annehmen, dass die Geschäfte nicht seriös waren. Sie hatte insbesondere auch von seiner Vergangenheit als verurteilter Betrüger Kenntnis.