21 731 Z. 30 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die glaubhaften Aussagen von H.________ entkräften würde. 10.5 Gesamtheitliche Würdigung / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von H.________ sowohl isoliert betrachtet als auch gestützt auf die weiter vorhandenen Beweismittel als glaubhaft. Das Fazit der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschuldigten weniger überzeugend seien als jene von H.________, wird von der Kammer geteilt. Ein Motiv von H.____