Die Beschuldigte machte als Grund für die angebliche Falschaussage von H.________ zudem geltend, dass es eine Rache dafür sei, dass er rausgeworfen worden sei oder für das «was er nicht bekommen habe». «Was er nicht bekommen habe», sei privat» (pag. 12 04 054 Z. 209 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte nicht ausgeführt hat, was H.________ «nicht bekommen haben soll». Die Beschuldigte will einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn haben (vgl. pag. 12 04 004 Z. 126 ff.; 21 731 Z. 6).