Wenn schon, hätte es der Vermieterin auffallen müssen. Sie habe die Identitätskarte nicht in den Fingern gehabt (pag. 12 04 052 Z. 159 f.). Eine Frage später führte die Beschuldigte demgegenüber betreffend die Lesbarkeit des Namens «P.________» aus, den Namen könne man lesen, wenn die Identitätskarte so auf dem Tisch liege (pag. 12 04 052 Z. 163). Dieses Aussageverhalten der Beschuldigten ist nicht überzeugend. Gleichermassen überzeugt es nicht, wenn die Beschuldigte sich keinerlei Gedanken über die Finanzlage der Angerufenen gemacht haben will (pag. 21 096 Z. 275 ff.; 21 097 Z. 286 ff.) und insgesamt überhaupt nur H.________ einen Gefallen mit ihrer Arbeit habe erweisen wollen (pag.