_ gesehen haben will. Es fällt auf, dass die Beschuldigte auf der Identitätskarte nur das gesehen haben will, was sie entlasten könnte, nämlich den Namen «P.________», wohingegen sie das Foto, welches offensichtlich nicht dem Erscheinungsbild von H.________ entsprach, nicht wahrgenommen haben will (vgl. pag. 12 04 003 Z. 84 f.; 12 04 051 Z. 131; 12 04 052 Z. 142 ff.). Ihre Begründung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2012, weshalb ihr nicht aufgefallen ist, dass P.________ völlig anders aussieht, wirkt ausweichend. Die Beschuldigte gab an, sie habe die Identitätskarte nicht genauer angesehen. Wenn schon, hätte es der Vermieterin auffallen müssen.