Die Beschuldigte will nie den Namen von H.________ gegenüber den Kunden erwähnt haben, sondern immer nur vom «Chef» oder der «Geschäftsleitung» gesprochen haben (pag. 12 04 006 Z. 197 f.; 12 04 049 Z. 43 ff.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschuldigten unklar seien bezüglich der Frage, ob sie gewusst habe, dass H.________ unter falschem Namen aufgetreten sei, ist angesichts dessen zutreffend. Ebenfalls unklar sind die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Identitätskarte (pag. 12 04 064), welche sie von H.________ gesehen haben will.