12 04 004 Z. 120 ff.). Später an der Einvernahme machte die Beschuldigte geltend, jetzt komme ihr in den Sinn, dass H.________ gesagt habe, dass wenn ein Kredit abgeschlossen werde, sie 30 % von seinem Anteil erhalte (pag. 12 04 010 Z. 324 f.). An der Einvernahme vom 24. Januar 2012 führte die Beschuldigte auf Vorhalt, dass 30 % seines Anteils viel dafür sei, dass sie nur Adressen aufgenommen habe, aus «Ja, das fand ich auch, aber ich habe gedacht, mal schauen, was kommt» (pag. 12 04 051 Z. 118 ff.). Übertreibende Formulierungen wie «erstunken und erlogen» wirken besonders unglaubwürdig, wenn sie später relativiert werden müssen. Die Beschuldigte will nie den Namen von H._____