16 04 011 ff.). Es macht keinen Sinn, wenn die Beschuldigte diejenigen Arbeiten ausgeführt haben will, welche der Büro- und Telefondienst bereits machte. Diesfalls hätte es keines Büro- und Telefondienstes bedurft. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, ob sie von den Kunden angerufen wurde oder ob sie selbst Kunden angerufen hat (vgl. die Aussagen der Beschuldigten, pag. 12 04 023 Z. 187 ff.; 12 04 050 Z. 59 ff.; 12 04 051 Z. 108). Die Aussage der Beschuldigten, es treffe nicht zu, dass sie mit gewissen Kunden mehrmals telefoniert habe (pag.