Die Vorinstanz bemerkte richtig, dass dieses inkonstante Aussageverhalten in einem wichtigen Punkt – im Kerngeschehen – gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie für die M.________(Unternehmung) nur die Personalien der Kunden entgegengenommen habe, erscheint denn auch nicht nachvollziehbar. H.________ hat für die Unternehmung M.________(Unternehmung) einen Büro- und Telefondienst (AD.________(Telefondienst)) organisiert (pag. 12 01 045 Z. 156 ff., 170 f.; vgl. den Vertrag vom 24. April 2009, pag. 16 04 017 ff.). Dieser hat die Kundendaten entgegengenommen und H.________ weitergeleitet (vgl. pag. 16 04 011 ff.).