12 04 006 Z. 199 f.). Später ergänzte sie, dass sie noch nach der Höhe des Lohnes gefragt habe und sie schloss nicht aus, dass sie sich auch nach dem Bestehen von Betreibungen erkundigt habe (pag. 12 04 007 Z. 241 f.). Im weiteren Lauf des Verfahrens schwächte die Beschuldigte diese Aussagen dann wieder ab und sie gab an, sie habe nur die Personalien aufgenommen und «das war’s» (pag. 12 04 049 Z. 29, 40 f.; 12 04 073 Z. 43 f.; 12 04 077 Z. 186 ff.; 21 095 Z. 229 f.). Die Vorinstanz bemerkte richtig, dass dieses inkonstante Aussageverhalten in einem wichtigen Punkt – im Kerngeschehen – gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht.