12 04 050 Z. 75 f.; 12 04 051 Z. 108 f.; 12 04 073 Z. 27 ff.). Die Beschuldigte war offenkundig bestrebt, das Ausmass ihrer Tätigkeiten bei der M.________(Unternehmung) möglichst gering zu beschreiben und sie hat erst nach und nach, entsprechend dem Ermittlungsstand, Aussagen dazu gemacht. So hielt sie anlässlich der ersten Einvernahme am 13. März 2011 die Informationen, welche sie bei den Kunden am Telefon für die M.________(Unternehmung) erfragen musste, sehr tief (pag. 12 04 006 Z. 193 ff.). Sie gab erst auf Nachfrage hin an, dass sie nebst dem Namen und Geburtsdatum des Kunden auch die Höhe des gewünschten Kredits habe erfragen müssen (pag. 12 04 006 Z. 199 f.).