Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt und umfassend gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte den Namen «O.________» nicht von sich aus erwähnt hat – wie es bei einem wahrheitsgemässen Aussageverhalten zu erwarten gewesen wäre –, sondern erst auf Vorhalt von Aussagen von H.________ (vgl. pag. 12 04 003 Z. 75; 12 04 004 Z. 103 f.; 12 04 005 Z. 132 ff.). Überhaupt fällt bei den Aussagen der Beschuldigten auf, dass diese sehr zurückhaltend und ambivalent ausfielen (vgl. pag. 12 04 019 Z. 39 f., 43 f., 47 f., 49 f.; 12 04 020 Z. 66 ff.; 12 04 050 Z. 75 f.;