Es wäre den Strafverfolgungsbehörden auch mit grossem Ermittlungsaufwand kaum gelungen, seine Aussagen zu widerlegen, weiss der Beschuldigte doch aus eigener Erfahrung, dass Rechtshilfeermittlungen in L.________(Land) aufwändig und selten auf Anhieb erfolgversprechend sind. Dagegen scheint die Erklärung von A.________, H.________ sei immer noch wütend, weil er wegen der Eifersucht ihres Mannes aus dem gemeinsam gemieteten Haus habe ausziehen müssen und „nicht bekommen habe, was er gewollt habe“ eher weit hergeholt. H.________ fand in L.________(Land) in der Folge problemlos eine neue Unterkunft und mit AY.