Dafür konnte das Gericht sowohl anhand der Akten der Voruntersuchung als auch während des Hauptverfahrens kein Motiv finden. Wie er zu Recht sagte, hätte er, wenn er eine andere Frau hätte schützen wollen, ja nicht eine Falsche „hereinreiten“ müssen, sondern hätte der Untersuchungsrichterin bzw. dem Staatsanwalt irgend einen Namen einer angeblich irgendwo in L.________(Land) lebenden Schweizerin nennen können. Es wäre den Strafverfolgungsbehörden auch mit grossem Ermittlungsaufwand kaum gelungen, seine Aussagen zu widerlegen, weiss der Beschuldigte doch aus eigener Erfahrung, dass Rechtshilfeermittlungen in L.________(Land) aufwändig und selten auf Anhieb erfolgversprechend sind.