Seine Aussagen im gesamten Strafverfahren waren umfassend und mit den Akten übereinstimmend, er nannte nach seiner Auslieferung gegenüber der Untersuchungsrichterin auch Firmen, über die er betrogen hatte, von denen die Strafverfolgungsbehörden noch nichts wussten. Er gab auch unumwunden zu, Unterschriften gefälscht und Geldbezüge getätigt zu haben, die man ihm sonst nicht hätte nachweisen können. Auch in früheren Verfahren gegen ihn hat H.________ ein solches Aussageverhalten gezeigt, wie sich aus den sich in den Akten befindlichen früheren Urteilserwägungen ergibt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Aussagen von A.______