Zum Beschuldigten H.________ ist festzuhalten, dass er zwar als mehrfach vorbestrafter Betrüger nicht grundsätzlich als glaubwürdig bezeichnet werden kann. Doch sind seine Aussagen im gesamten Verfahren glaubhaft und er konnte dem Gericht in der Hauptverhandlung überzeugend erläutern, dass er habe „reinen Tisch“ machen wollen. Seine Aussagen im gesamten Strafverfahren waren umfassend und mit den Akten übereinstimmend, er nannte nach seiner Auslieferung gegenüber der Untersuchungsrichterin auch Firmen, über die er betrogen hatte, von denen die Strafverfolgungsbehörden noch nichts wussten.