21 096 f.). Folgt man den Aussagen der Beschuldigten, was sie die Kunden alles fragen musste (Höhe des Lohns, Name des Arbeitgebers, gewünschte Kredithöhe, vorhandene Betreibungen) und kombiniert das mit der recht grossen Anzahl von Telefonen, die sie bereits bei der M.________(Unternehmung) gehabt hatte, so konnte A.________ aufgrund der Telefongespräche sicherlich bis zu einem gewissen Umfang auf den Bildungsgrad und die Einkommensverhältnisse der Anrufenden geschlossen haben. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass sie von vornherein auf ein deliktisches Vorgehen schliessen musste.