Ihre Aussagen sind also auch diesbezüglich nicht überzeugend. Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe den Kunden gegenüber nie einen Namen von H.________ erwähnt, sondern immer gesagt, der Chef oder die Geschäftsleitung werde sich melden bzw. entscheiden. Angesprochen darauf, dass die Firma M.________(Unternehmung) geheissen habe, sagte sie dann aber aus, AX.________(Begriff) habe sie gehört, aber Z.________ sage ihr gar nichts, was aus Sicht des Gerichts nicht logisch erscheint, da der Name gerade mittig zwischen „M.________(Unternehmung)“ und „AX.________(Begriff)“ vorkommt.