Als man ihr die von H.________ verwendete Identitätskarte von P.________ vorlegte und sagte, dieser sehe völlig anders aus, sei fast 10 cm grösser als H.________ und komme aus St. Gallen, konnte sie jedoch keine überzeugende Erklärung abgeben, warum ihr dies nicht aufgefallen sei. Das Gericht betrachtete die fragliche Identitätskarte und kam zum Schluss, dass dann, wenn man den Namen auf der Identitätskarte lesen kann, was Frau A.________ ihren Aussagen zufolge ja konnte, man zweifelsfrei auch erkennen kann, dass die Fotografie darauf nicht den Beschuldigten H.________ zeigt. Ihre Aussagen sind also auch diesbezüglich nicht überzeugend.