Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte nichts mit den von den Kunden eingesandten Unterlagen zu tun hatte. Unklar sind ihre Aussagen zur Frage, ob sie wusste, dass H.________ unter falschem Namen auftrat. Bei der ersten Einvernahme sagte sie aus, dessen Name sei P.________, H.________ sei der Name seiner Frau. Auf seiner Identitätskarte sei der Name P.________ gestanden, für sie sei er der P.________ H.________ gewesen (pag. 12 04 003). Später sagte sie aus, sie habe die Identitätskarte selbst gesehen. Als man ihr die von H.________ verwendete Identitätskarte von P.________ vorlegte und sagte, dieser sehe völlig anders aus, sei fast 10 cm grösser als H.____