Erst als man ihr die Aussagen von H.________ vorhielt, sie habe sich als O.________ gemeldet, meinte sie, der Name sage ihr etwas. Auch wenn man berücksichtigt, dass ihre Tätigkeit für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahme schon rund anderthalb Jahre her war, so wäre doch anzunehmen, dass sie sich noch an den verwendeten Namen hätte erinnern können. Betreffend ihrer Tätigkeit für die M.________(Unternehmung) sagte A.________ zunächst, sie habe nur die Namen der Kunden, deren Geburtsdatum und was sie wollten, aufnehmen müssen.