Eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Frau A.________ spricht jedoch, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht selbst den Namen „O.________“ nannte, sondern zuerst sagte, H.________ habe ihr gesagt, sie solle einen einfachen Namen wie „Studer“ oder „Stalder“ nennen. Erst als man ihr die Aussagen von H.________ vorhielt, sie habe sich als O.________ gemeldet, meinte sie, der Name sage ihr etwas.