Sie gab an, der Name N.________(Unternehmung) sage ihr nichts, sagte aber aus, sie wisse schon, dass H.________ mehrere Firmen gehabt habe, er sei „sehr fachmännisch“ rübergekommen. Dabei blieb sie auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme und bei allen kritischen Nachfragen des Staatsanwaltes. Die Beschuldigte sagte aus, es sei „gang und gäbe“ dass man sich in Call Centers nicht mit einem ausländischen Namen, sondern mit einem einfach verständlichen Namen melde. Ob dem so ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Frau A.__