Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten wie folgt gewürdigt (pag. 21 454 ff.; S. 108 ff. der Urteilsbegründung): «A.________ gab zu, als „O.________“ für die M.________(Unternehmung) Telefone entgegengenommen zu haben, bestritt jedoch stets, für die N.________(Unternehmung) tätig gewesen zu sein. Sie gab an, der Name N.________(Unternehmung) sage ihr nichts, sagte aber aus, sie wisse schon, dass H.________ mehrere Firmen gehabt habe, er sei „sehr fachmännisch“ rübergekommen.