Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte die Telefongespräche für die Scheinunternehmungen viel bestimmter geführt hat, was es für die Geschädigten noch schwieriger machte, die Stimme zu erkennen. Festzuhalten gilt es aber, dass immerhin zwei Geschädigte ausgesagt haben, dass es die Stimmprobe von der Beschuldigten gewesen sein könnte. Was die Aussagen der weiter befragten Geschädigten anbelangt, fielen diese weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschuldigten aus. Die Aussagen der übrigen geschädigten Personen stehen aber auch nicht im Widerspruch zu den Angaben von H.________. 10.4 Aussagen der Beschuldigten