24 andere Stimmprobe als angeblich richtige oder konnten bei keiner der Stimmproben eine Ähnlichkeit feststellen (pag. 13 11 016; 13 11 47; 13 11 63; 13 11 085; 13 11 090; 13 11 095; 13 11 111; 13 11 116). Dass die Stimmproben-Aussagen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt haben, ist aufgrund des Zeitablaufs erklärbar. Das Telefongespräch der Geschädigten mit «Frau O.________» resp. «Frau R.________» war über ein Jahr, bei manchen Geschädigten sogar fast zwei Jahre, her.