02 11 002; 02 11 045). Die Staatsanwaltschaft hat zudem insgesamt zehn geschädigten Personen Stimmproben von der Beschuldigten und anderen Frauen vorspielen lassen (vgl. zum Ganzen: pag. 13 11 001 ff.). Von den befragten Personen konnte niemand die Beschuldigte eindeutig als «Frau O.________» resp. «Frau R.________» identifizieren. AK.________ und AL.________ haben jedoch ausgesagt, dass eine der Stimmproben von der Beschuldigen möglicherweise in Frage komme (pag. 13 11 075; 13 11 080).