Angesichts der mehrjährigen Auslanderfahrung der Beschuldigten und ihrer Tätigkeit beim deutschen Callcenter, ist es durchaus vorstellbar, dass sie in einer solchen Art hochdeutsch gesprochen hat, dass nicht sogleich erkannt werden konnte, dass sie Schweizerin ist. Der Geschädigte AK.________ hat denn auch ausgeführt, dass die ihn zurückrufende Frau hochdeutsch gesprochen habe. Es sei aber keine Deutsche gewesen, d.h. sie habe nicht perfekt hochdeutsch gesprochen (pag. 13 11 074 f.). Die Exfrau von H.________, BH.________, welche die Verteidigerin als mögliche Mittäterin in Betracht ziehen will, ist im Übrigen ebenfalls nicht deutsche Staatsangehörige (vgl. pag. 02 11 002;