Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte in AV.________(Land) aufgewachsen ist und von 2006 bis 2011 in L.________(Land) gelebt hat (vgl. pag. 21 736). Sie hat in L.________(Land) in einem Callcenter gearbeitet, welches über AW.________(Land) gelaufen ist (pag 12 04 011 Z. 368 ff.). Die Beschuldigte gab zudem an, dass sie Hochdeutsch, Englisch und Spanisch sprechen könne (pag. 12 05 008 Z. 253). Angesichts der mehrjährigen Auslanderfahrung der Beschuldigten und ihrer Tätigkeit beim deutschen Callcenter, ist es durchaus vorstellbar, dass sie in einer solchen Art hochdeutsch gesprochen hat, dass nicht sogleich erkannt werden konnte, dass sie Schweizerin ist.