_ hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschuldigten. Die Geschädigten der M.________(Unternehmung) haben teilweise ausgesagt, dass sie mit einer Frau telefoniert hätten, welche hochdeutsch gesprochen habe (pag. 09 03 011; 09 11 008; 09 19 014; 09 44 010; 09 55 009; 09 72 11; 13 11 047). Diese Aussagen lassen entgegen der Auffassung der Verteidigung indes nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass es mindestens noch eine weitere «Frau O.________» gegeben haben muss. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte in AV.________(Land) aufgewachsen ist und von 2006 bis 2011 in L.________(Land) gelebt hat (vgl. pag.