Diese Ausführungen überzeugen. Es wäre in der Tat nicht notwendig gewesen, die Beschuldigte namentlich zu nennen, wenn er jemand anders, insbesondere seine Exfrau hätte schützen wollen, sondern H.________ hätte irgendeinen frei erfundenen, nicht überprüfbaren Namen angeben können. Ein Grund, weshalb H.________ die Beschuldigte falsch belasten sollte, ist demnach nicht ersichtlich und konnte auch von der Beschuldigten nicht glaubhaft dargetan werden (vgl. E. II/10.4 hiernach). Insgesamt sind die Aussagen von H.________ sehr glaubhaft. Diese enthalten eine Vielzahl von Realitätskriterien.