Diese Unsicherheiten hat H.________ dann aber keineswegs zu Ungunsten der Beschuldigten interpretiert, sondern er gab offen zu, wenn er etwas nicht genauer umschreiben konnte. Der Vorwurf der Beschuldigten, dass H.________ alles verdrehe, damit er gut dastehe (pag. 12 04 005 Z. 136), überzeugt angesichts dessen nicht. Auch der Einwand der Beschuldigten, dass H.________ jemand anderes schützen wolle (pag. 12 04 054 Z. 214 f.), vermag nicht zu überzeugen. In den Aussagen von H.________ sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er eine andere Person schützen wollte und deshalb auf die Beschuldigte gekommen ist. H.________ hat auf Frage, ob es einen Grund gebe, die Beschuldigte zu belasten,