_, es habe sich für die Beschuldigte ergeben müssen, dass die Geschäfte unseriös gewesen seien, nachvollziehbar. H.________ konnte schliesslich auch gut unterscheiden zwischen Aussagen zu Punkten, an die er sich noch gut erinnern konnte (vgl. etwa pag. 12 01 093 Z. 217, 236) und solchen, bei denen er mehr Mühe hatte (vgl. pag. 12 01 092 Z. 174 f.; 12 05 004 Z. 113 ff.; 12 05 008 Z. 245 ff.; 21 026 Z. 302 f., 320, 327; 21 027 Z. 366 f.). Diese Unsicherheiten hat H.________ dann aber keineswegs zu Ungunsten der Beschuldigten interpretiert, sondern er gab offen zu, wenn er etwas nicht genauer umschreiben konnte.