Geht man vom von H.________ glaubhaft geschilderten Aufgabenbereich der Beschuldigten bei der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) aus (telefonische Beratung; Erläuterung des Vorgehens; Entgegennahme von Reklamationstelefonen) und berücksichtigt man seine Angaben zum Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) (neue Identität von H.________ und der Beschuldigten; neue Masche [Versicherungsprämie statt Honorar]), sind die Aussagen von H.________, es habe sich für die Beschuldigte ergeben müssen, dass die Geschäfte unseriös gewesen seien, nachvollziehbar.